Fermersleber Sportverein 1895 e.V.
Fermersleber SV

Fermersleber Sportverein 1895 Magdeburg e.V.

Alt Fermersleben 1
39122 Magdeburg

Tel. 03 91/ 40 42 063

Satzung
Fermersleber Sportverein 1895 Magdeburg e.V.
vom 12.10.2022

 
I Allgemeine Bestimmungen

 
§ 1 Name, Sitz
Der im Jahr 1895 erstmals erwähnte Verein führt ab dem 01.08.1990 den Namen
Fermersleber Sportverein 1895 e.V. (Kurzfassung FSV 1895).
Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter der Registrier-Nr. 10266 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind rot – weiß.

 
§ 2 Zwecke, Grundsätze und Aufgaben
1) Zweck des Vereins ist es, die von der Delegiertenversammlung zugelassenen Sportarten
zu betreiben, den Sport zu fördern und auszubreiten. Der Verein erstrebt die Förderung der Gesundheit und Lebensfreude seiner Mitglieder, der Jugend- und Altenhilfe sowie des Heimatgedankens.
Die Betätigung im Verein erfolgt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit. Der Verein verhält sich parteipolitsch, konfessionell und rassisch neutral.
2) Der Verein betreibt und fördert den Breiten- Wettkampf- und Leistungssport, sportliche Freizeitgestaltung für alle Altersgruppen, Kinder- und Jugendsport und internationale Begegnungen.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, in der jeweils gültigen Fassung.
Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
5) Der Verein ist Mitglied des LSB Sachsen-Anhalt e.V. und der Fachverbände, deren Sportarten vom Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen an. Der Verein kann sich auf Beschluss der Delegiertenversammlung oder der Jahreshaupt-versammlung an Verbindungen und Organisationen beteiligen, wenn deren Ziele den satzungs-gemäßen Zwecken des Vereins nicht entgegenstehen.

 

§ 3 Rechtsgrundlage
1) Die Satzung, die Ordnungen sowie die im Rahmen der Geschäftsaufgaben gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane sind für alle Mitglieder bindend.
2) Die Rechtsgrundlage ist in dieser Satzung sowie in den zur Durchführung der Satzung erforderlichen und nachstehend genannten Ordnungen zusammengefasst:
a) Geschäftsordnung
b) Beitragsordnung
c) Finanzordnung
Darüber hinaus sind die Satzungen und Regelungen des LSB Sachsen-Anhalt e.V. sowie der jeweils zuständigen Fachverbände zu beachten.

 
II Mitgliedschaft

 
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und auch jede juristische Person werden.
Auf Antragstellung können die Organe Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der über
die Geschäftsstelle an den Vorstand zu richten ist.
2) Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen.
Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Delegiertenversammlung oder die Jahreshauptversammlung anrufen. Diese entscheiden endgültig.
3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften eines gesetzlichen Vertreters.
4) Der Verein erhebt zur Durchsetzung seines Vereinszweckes, von seinen Mitgliedern Beiträge und Gebühren. Die Höhe und Fälligkeit ist in der Beitragsordnung gesondert geregelt.

 
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung
der juristischen Person.
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jeweils
zum Quartalsende zulässig. Die Kündigung muss vom Mitglied, bzw. bei Minderjährigen von einem gesetzlichen Vertreter, eigenhändig unterschrieben sein.
3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit durch den Vorstand erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
a) wenn erhebliche schuldhafte Verletzungen der satzungsgemäßen Verpflichtungen vorliegen,
b) wenn ein schwerer schuldhafter Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grobes schuldhaftes unsportliches Verhalten vorliegt,
c) wenn der fällige Beitrag trotz dreimaliger Mahnung nicht entrichtet wurde. Zwischen den Mahnungen, muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. Nach dreimaliger Mahnung erfolgt ein Anschreiben mit Hinweis auf den Ausschluss.
Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe über den Ausschluss Einspruch beim Vorstand einlegen. Das Mitglied ist bei der Bekanntgabe hierüber in Kenntnis zu setzen.
Über den Einspruch entscheidet die Delegiertenversammlung, die entsprechend den Regelungen, über die außerordentliche Delegiertenversammlung, durch den Vorstand einzuberufen ist.
Die Verpflichtung, den bis zur Wirksamkeit des Austritts oder Ausschlusses entstandenen finanziellen Verbindlichkeiten nachzukommen, wird durch den Austritt oder Ausschluss nicht berührt.

 
III Organe

 
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Delegiertenversammlung
- die Jahreshauptversammlung
- der Vorstand

 
Die Delegiertenversammlung

  
§ 7 Termin, Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlung
1) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alle vier Jahre statt.
Der Termin ist sechs Wochen vorher vom Vorstand festzulegen und den Mitgliedern bekanntzugeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang an der Informationstafel des Vereins in der Halle der Freundschaft sowie schriftliche Mitteilung per Brief, an die Abteilungsleiter.
2) Anträge an die Versammlung können nur durch den Vorstand und die Abteilungsleiter eingebracht werden und müssen bis drei Wochen vor dem Termin vorliegen.
Später eingehende Anträge dürfen, soweit sie nicht Abänderungsanträge oder Gegenanträge
zu einem vorliegenden Antrag sind, nur behandelt werden, wenn sie von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten zu Dringlichkeitsanträgen erklärt worden sind.
3) Die formgerechte Einladung, mit Uhrzeit und Ort, hat schriftlich durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und Anträge, per Brief, zu erfolgen. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und die Anträge bekanntzugeben.
4) Die Leitung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden oder einem Beauftragten.

 
§ 8 Zusammensetzung, Stimmrecht, Beschlussfähigkeit

1) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Abteilungen
b) den Mitgliedern des Vorstandes
mit je einer personengebundenen Stimme.
2) Die Zahl der Delegierten der Abteilungen ergibt sich aus nachfolgendem Schlüssel:
bis 100 Mitglieder 2 Delegierte
101 – 200 Mitglieder 3 Delegierte
201 – 300 Mitglieder 4 Delegierte
usw.
Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die Mitgliederversammlungen der Abteilungen gemäß
§ 17 (3) dieser Satzung. Die Delegierten sind für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Für die gleiche Dauer sind Ersatzdelegierte zu wählen. Name und Anschriften der Delegierten und Ersatzdelegierten sind der Geschäftsstelle mitzuteilen.
Die Ausübung des Stimmrechts der minderjährigen Mitglieder durch deren gesetzliche Vertreter ist ausgeschlossen.
3) Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

 
§ 9 Aufgaben der Delegiertenversammlung
Sie beschließt
a) die Entlastung des Vorstandes nach Aussprache über die Tätigkeitsberichte und Vorlage
des letzten vorliegenden Jahresabschlusses des beratenden Steuerbüros
b) Wahl des Vorstandes
c) die Genehmigung der Haushaltsabschlüsse für den Berichtszeitraum
d) die Änderung und Verabschiedung der Satzung
e) die Änderung und Verabschiedung von Ordnungen
f) die Festsetzung von Vereinsbeiträgen und deren Fälligkeiten
g) die Wahl des/der Ehrenvorsitzenden
h) die Aufnahme und Auflösung von Abteilungen
i) über eingebrachte Anträge nach § 10 dieser Satzung
j) über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss entsprechend § 5 (3) dieser Satzung
k) die Auflösung des Vereins

  
§ 10 Anträge zur Delegiertenversammlung und Beschlussfassung
1) Die Beschlussfassung zu fristgerecht gestellten Anträgen erfolgt offen, per Handzeichen.
2.) Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen,
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Bei Abwahlen und Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
3) Eine Satzungsänderung kann niemals als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.

 
§ 11 Außerordentliche Delegiertenversammlung
1) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung wird einberufen:
a) durch einen Beschluss der Jahreshauptversammlung
b) durch einen schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Vereins,
unter Angabe der Gründe
c) den Vorstand
2) Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Delegiertenversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
3) Eine beantragte außerordentliche Delegiertenversammlung muss spätestens innerhalb von vier Wochen nach Einreichung der Anträge stattfinden.
4) Der Vorstand hat unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Einreichung der Anträge, Einladung, Tagesordnung und Wortlaut der Anträge, bekanntzugeben.
5) Die Vorschriften der ordentlichen Delegiertenversammlung gelten entsprechend.
 
Die Jahreshauptversammlung

 
§ 12 Termin, Einberufung und Anträge
1) Die Jahreshauptversammlung findet zwischen den Delegiertenversammlungen, mindestens einmal jährlich, statt. Der Termin ist vom Vorstand festzulegen.
Die Einladung erfolgt analog §7 der Satzung.
2) Die Jahreshauptversammlung setzt sich zusammen aus dem Vorstand und den Abteilungsleitern oder einem durch die Abteilungsleiter beauftragten Abteilungsleitungsmitglied. Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand.
3) Jedes Mitglied der Jahreshauptversammlung hat eine personengebundene Stimme.
Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.


§ 13 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung berät über Grundsatzaufgaben zur Entwicklung des Vereins und übt die Kontrolle über die Arbeit des Vorstandes aus. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) Entgegennahme, Beratung und Verabschiedung der Tätigkeitsberichte des Vorstandes, einschließlich des Finanzberichtes des abgeschlossenen Kalenderjahres und Vorlage des letzten vorliegenden Jahresabschlusses des beratenden Steuerbüros
b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Kalenderjahr
c) Änderung und Verabschiedung von Ordnungen
d) Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Abteilungen
e) Bestätigung der während einer Wahlperiode kooptierten Vorstandsmitglieder
f) Anhörung von Antragstellern bei Ablehnung der Aufnahme in den Verein durch den Vorstand

 
Der Vorstand

 
§ 14 Zusammensetzung des Vorstandes
1) Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister(in)
- und beliebig weiteren Vorstandsmitgliedern ohne definierte Funktion
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer
von vier Jahren gewählt. Nach ihrer Wahl bestimmen sie aus ihrer Mitte den Vorstandsvorsitzenden sowie die Verteilung der weiteren Funktionen.

Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Wiederwahl ist zulässig.
3) Wahlen müssen in der Regel geheim, per Stimmzettel, erfolgen.
Ausnahmen kann die jeweilige Versammlung mit offener Abstimmung beschließen, wenn die Anzahl der Kandidaten mit der Anzahl der zu vergebenden Ämter übereinstimmt oder diese unterschreitet.
Offene Wahlen können in Form von Blockwahl durchgeführt werden.
4) Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, sind der Vorstandsvorsitzende, die beiden Stellvertreter
und der Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der benannten Personen vertreten.
5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
Ehrenvorsitzende können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

 
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
1) Der Vorstand organisiert und kontrolliert die Abwicklung der laufenden Geschäfte der Verwaltung des Vereins.

2) Der Vorstand kann vorübergehende oder dauerhafte Ausschüsse berufen
3) Der Vorstand ist berechtigt Ehrenmitglieder zu benennen
Einzelheiten zum Vorstand regelt eine gesonderte Geschäftsordnung.

 
§ 16 Abteilungen
1) Der Verein untergliedert sich in Abteilungen. Diese sind keine eigenständigen Organe.
2) Alle Mitglieder einer Abteilung sind in derselben stimmberechtigt und bilden die Mitglieder-versammlung der Abteilung.
3) Die Mitgliederversammlung der Abteilung ist zuständig für:
a) die Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung
b) die Wahl der Abteilungsleitung
c) die Erhebung von Zusatzbeiträgen
d) Anträge an die Organe des Vereins
4) Die Mitgliederversammlung der Abteilung ist mindestens einmal im Jahr, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch in jeweils für die Abteilung geeigneter Form.
Sie ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens 49% der stimmberechtigten Mitglieder sich dafür aussprechen. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung der Abteilung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmen, beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlungen der Abteilungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Einzelheiten zu den Abteilungen regelt eine gesonderte Geschäftsordnung.

 
§ 17 Finanzen und Beiträge
Der Verein handelt nach den Grundsätzen seiner Finanz- und Beitragsordnung.

 
IV Schlussbestimmungen

 
§ 18 Protokollieren von Beschlüssen
1) Über Beschlüsse der Organe des Vereins ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungs-ergebnissen, jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter zu benennenden Schriftführer zu unterzeichnen.
2) Abschriften der Protokolle von Delegiertenversammlungen, Jahreshauptversammlung,
und Vorlage des letzten vorliegenden Jahresabschlusses des beratenden Steuerbüros sind allen Mitgliedern in der Geschäftsstelle einsehbar.

 
§ 19 Auflösung des Vereins
1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern die Delegiertenversammlung nichts Anderes beschließt.
2) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes,
fällt das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins, soweit es die einzelnen Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Magdeburg zur Verwendung für sportliche Zwecke.
 
V Datenschutzklausel

 
1) Datenerfassung und Verarbeitung
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, sein Alter sowie seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden
im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Das Mitglied stimmt der Speicherung und Verarbeitung seiner Daten im Aufnahmeantrag zu. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden,
hat dann aber die Aufhebung der Mitgliedschaft zur Folge.
2) Weitergabe der Daten
Als Mitglied im LSB Sachsen-Anhalt sowie Fachverbänden der Sportarten, übermittelt
der Verein personenbezogene Daten, z. B. zur Ausstellung von Spielerpässen oder Start-genehmigungen.
Weiterhin erfolgt eine Weitergabe, zur Erfüllung notwendiger Voraussetzungen,
z. B. bei der Beantragung von Fördergeldern bei öffentlichen Institutionen.
Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt außerdem, wenn der Verein hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
3) Bildmaterial
Der Verein informiert über Print- und Telemedien sowie soziale Netzwerke und auf seiner Homepage www.fsv1895.de regelmäßig über besondere Ereignisse. Die Zustimmung zur Veröffentlichung von Bildmaterial erfolgt im Aufnahmeantrag.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung widersprechen.
4) Löschung der Daten
Sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bestehen, werden personenbezogene Daten
der Mitglieder gelöscht, sobald Sie für den Zweck der Verarbeitung nicht mehr notwendig sind.
Bei satzungemäßem, regulärem Vereinsaustritt, erfolgt die Löschung der Daten jeweils zum Jahresende, in welchem der Austritt erfolgt.


Inkrafttreten

 
Die Neufassung der Satzung tritt zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung am 12.10.2022 in Kraft.